Mindestlohn: Amateur-Sportler fallen nicht darunter

Arbeit und Wirtschaft

Seit Anfang des Jahres gilt der gesetzliche Mindestlohn. Damit erreichen wir endlich eine faire und menschenwürdige Bezahlung für alle Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmer.

Unsicherheit gibt es jedoch vereinzelt, ob und wie er in Sportvereinen angewendet wird, wie in einem Verein ehrenamtliche Tätigkeit künftig bezahlt werden muss?

Die Antwort ist: Viele Tätigkeiten in Sportvereinen fallen gar nicht unter das Mindestlohngesetz, weil sie ehrenamtlich geleistet werden.

Der Mindestlohn gilt in Vereinen wie in anderen Bereichen nur für Arbeitenehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausschlaggebend hierfür sind regelmäßig:

  • ein privatrechtlicher Vertrag,
  • zur Leistung weisungsgebundener Arbeit,
  • mit der Absicht, dafür entlohnt zu werden.

Konkret heißt das: Übungsleiter, also ehrenamtliche Trainer fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, weil sie in der Regel keine Arbeitnehmer sind. Gelegentlich übt eine Person aber mehrere Tätigkeiten im Verein aus: beispielsweise ehrenamtlich die Trainingsleitung einer Jugendmannschaft und zusätzlich einen Minijob für die Pflege von Gerätschaften oder die Reinigung von Gebäuden. In diesem Fall ist klar zu definieren, welche Tätigkeiten mit entsprechendem Arbeitsaufwand in den Bereich des Minijobs fallen. Hierfür gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde – für die Trainingsleitung nicht.

Eine Kombination aus Minijob oder einem anderen Arbeitsverhältnis auf der einen und Ehrenamt oder Übungsleitung auf der anderen Seite bleibt also weiterhin möglich.

Bei Sportlern ist zwischen Amateuren und Berufssportlern zu unterscheiden. Für letztere gilt der Mindestlohn. Eine Mischform sind Vertragsamateure. Weil bei ihnen aber das sportliche Interesse und nicht die Entlohnung im Vordergrund steht, findet das Mindestlohngesetz in der Regel keine Anwendung. Wichtig sind dafür eine entsprechende Vertragsgestaltung und -abwicklung, die von den Vereinen vor Ort zu klären ist.

 

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